Franken - Die "Landesherrlichen Abgaben"

Die Abgaben waren neben dem  Zehnten noch der Zins, Gült, Rauchgeld, Handlohn und das Küchenhuhn.
Der Zins (vom lat. = census), ein sehr umfassender Name für Abgaben in Geld und Naturalien, entstand aus verschiedenen Verhältnissen und war deshalb auch verschiedener Art. Ein Teil wurde, wie es scheint bei Eroberungen von dem Sieger dem besiegten Grundbesitzer auferlegt, ein anderer Teil stammt aus der Verleihung an Hörige und Unfreie, ein dritter Teil wurde freien Bauern, als man sie zwang, ihre Freiheit aufzugeben und sich einem Grundherrn zu unterwerfen, widerrechtlich aufgebürdet. Nachdem aber die anfänglich vorhandenen Eigentümlichkeiten der verschiedenen Arten von Zinsen im Laufe der Jahrhunderte völlig verwischt worden sind, erscheint es heute als unmöglich, den Ursprung aller Zinsen noch in allen Fällen genau festzustellen. Der Bauer war damals zwar formeller Besitzer des Hofes und der Grundstücke, aber besaß nur das Nutzungsrecht gegen eine bestimmte jährliche Abgabe. Da aber der Zinsherr stets mächtiger als der Zinsmann war, so wußte er es bei den großen Mängeln der Rechtspflege der früheren Jahrhunderte allmählich dahin zu bringen, daß nicht nur schlechte Zinsgüter in Erbzins und Meiereigüter verwandelt und freie Bauern als Zinsleute fronpflichtig gemacht, ja bis zur Leibeigenschaft herabgedrückt wurden, sondern auch da, wo er nur Gerichtsherr war, schließlich als Grundherr angesehen wurde und sich das Schutzgeld in einen förmlichen Grundzins umgestaltete. Die wirtschaftliche und politische Entwicklung der Neuzeit führte jedoch dazu, daß die mittelalterlichen Grundzinsen beseitigt wurden und der Besitzer das volle Eigentum des Boden erhielt.
Den von den Bauerngütern zu zahlende Grundzins nannte man Gült. Der Gültenhof war das Zins zahlende Bauerngut. Der Gültbrief war soviel wie ein Schuldschein oder Hypothekenbrief.
Ein kleines zinspflichtiges Gut hieß Seide (vom althoch dt. solida, seiida = Wohnung), z.B. Haus Nr. 42. Den Namen Seldegütlein finden wir in den Herbolzheimer Schätzungsbüchern noch vor 150 Jahren bei Grundstücken, die der Oberpfarrei oder der Frühmesse zinsbar waren.
Die Hube (Haus Nr. 63, 69, 76) dagegen war ein Lehngut (etwa 30 Morgen), dessen Inhaber, der Huber, an die Grundherrschaft den Zins oder die Hubgült entrichten mußte. Da diese Abgabe auch auf einem zu solchem Hof gehörigen zinspflichtigen Grundstück ruhte, erklärte sich der Name: Hubäcker.
Rauchgeld war ohne Unterschied von allen Untertanen, auch von den Armen, zu entrichten, die den Schutz der Landesherren genießen wollten (Rauchpfund = 10 fl.).
Bei Kauf-, Tausch-, Erb- und Heiratsfällen war für manchen Hof der Handlohn zu geben. Dieser war eine Abgabe, die der neue Besitzer (oft auch der Erbe des Bauerngutes) an die Herrschaft entrichten musste, zur Anerkennung der Gutsherrlichkeit. In der Regel bestand diese Abgabe nach Schätzung des Hofes.
Als Zeichen des schuldigen Heeresdienstes musste der Bauer 1 Küchenhuhn entweder in die Hofküche oder in das Kastenamt entrichten und als Anerkennung der Herrschaft als Schutzherrschaft jährlich 1 Fastnachtshuhn abgeben, die Hühner konnten auch in Geld abgelöst werden.
Für das Gotteshaus war ferner der Wachszins zu zahlen und der Pfarrei waren die Bargilden zinsbar. Es waren dies freie Bauern, die Untertanen der Oberpfarrei waren. An die Pfarrei mussten oft von einem Acker „ewige Gülten" entrichtet werden, weil die Kirche den Verstorbenen in ihrem Friedhof in ihren Schutz und in ihr "ewiges Gebet" aufnahm. Also Abgaben, die den Hof für immer belasteten. Da der Zins an bestimmten Zeiten erhoben wurde, so erklären sich die Bezeichnungen Martini- und Michaelizins.

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