Bad Windsheim - Hexenprozesse

Alle schulischen Einrichtungen unserer Heimat sind angehalten, der Jugend das Hineinwachsen in den Staat und in die Gesellschafft zu erleichtern und ihr zu zeigen, wie die Menschen miteinander leben sollen, damit es um den Einzelnen und das Ganze gut bestellt sei.
Einem solchen Auftrag zu genügen, ist nicht immer leicht. Entweder mangelt es an geschichtlichen Beispielen, die dazu angetan sind, aufzuzeigen wie die Menschen in ein gutes Verhältnis zu einander gefunden haben, oder man verfällt in den Fehler, eine vergangene Situation zu verfälschen, um Belehrungen gefällig anschließen zu können.
Die vorliegende Schrift nun macht Vergangenes lebendig in deren die Menschen zueinander sich so verhielten, wie es nie und nimmer hätte geschehen dürfen. Die Jugend wird also in eine Zeit hineingeführt, in der sich die Menschen gröblich versündigten.
Dieses Kapitel unserer Vergangenheit verfolgt nicht den Zweck, daß der junge Mensch des Glaubens werde, er dürfe sich besser fühlen als seine Vorfahren vor etwa 400 Jahren. Ansätze, dem Nächsten Schlimmes anzutun, schlummern in jedem Menschen. Die Schrift soll also nur eine Warnung sein, die in grausamer Anschaulichkeit darlegt, wie weit es kommen kann, wenn die Liebe zum Nächsten erloschen ist und zu welchen Bestien die Menschen werden, wenn sie ungehemmt ihre Rach- und Schmähsucht austoben können


Aus dem Sterberegister der Pfarrei Windsheim


1596

Den 16. Julji, hat man Anna Leichtin, Anna Schottin, Barbara Bleyin, Barbara Kegetin und Catharina Menlin, als Hexen und Unholden stranguliert ,und verbrandt. Den 20. Augusti hat man Ursula Luntzin, Margaretha Kräntzin, Margaretha Strämpfin lebendig, Margaretha Ickelßheimerin erst gemelter Strempfin Tochter, Barbara Sprintzin, Anna Lechnerin und Anna Buhlingin als sie zuvor stranguliert, verbrandt, Hexerey halber. — Den 19. Novembris hat man Margaretha Gerberin, Helene Burkin und die alt lenhart Hiserin zuvor enthaupt, darnach sind sie mit den nachfolgenden noch lebenden Cordula Knöllin, Christina Winßheimerin, Ursula Röschin von Külßheim und Elisabetha Merserin verbrandt worden. Item den 11. Nouembr, hat sich die Siberin im thurm erstochen, ist unter dem Galgen begraben worden. Item den 26. hat sich die Hanß Kleein im thurm erhenckt und ist danach verbrandt worden. — Den 10. Decb. ist Barbara Joha enthauptet, darnach verbrandt worden. Als ein Trut — 21 Weibspersonen welche als Truthen und vnholden verbrandt und umbkommen sind.
Hier das sehr lange Verhörprotokoll (41 Seiten) der Margaretha Strampfer (Strämpfin) als PDF-Originalfassung!

1597

Den 29. Aprilis zu nacht hat sich ein Truthen gespenst in Pauli Kegets behausung hören lassen, und in demselbigen ist ime ein Sönlein Valentinus genannt also zugerichtet worden das es zu morgens frue gestorben. — Den 22. Augusti hat man Anna Jordanin sunsten die Bübin- genannt von Wibelßheim, als ein Truthen, lebendig verbrandt. — Den 26. Julji hat sich ire tochter Barbara, Cuntz Nagels haußfrau alhie im Thurm erhenckt, ist darnach auch verbrand worden.


Der Hexenglaube

Das uns in obigen Aufzeichnungen begegnende Wort Hexe (althochdeutsch hazes, hazus, mittelhochdeutsch hexse) ist wohl von hac Gebüsch, Haag abzuleiten und bedeutet entweder ein Busch- bzw. Waldweib oder die Feld und Flur Schädigende. Im uralten Volksglauben erscheint die Hexe nur als eine einzelne Person, die durch übernatürliche Mittel das Besitztum der Nachbarn oder der Bewohner eines bestimmten Bezirks schädigt und die es vor allem auf die Vernichtung von Korn und Wein, vom Vieh - und seiner Mast, besonders der Eicheln, abgesehen hat. Sie versucht das durch die Hilfe niedriger Geister zu erreichen und geht mit ihnen ein Bündnis ein. Derartige Vorstellungen begegnen uns aber nicht erst in christlicher Zeit. So redet z. B. schon das Gesetzbuch des babylonischen Königs Hammurabi, eines Zeitgenossen Abrahams, von Hexen und Hexenmeistern und schreibt vor, solche Personen der Wasserprobe zu unterwerfen, und das römische Zwölftafelrecht bedroht diejenigen mit besonderer Strafe, die durch ihre Zaubersprüche den Fluren, Nachbarn usw. Schaden zufügen (also beidemal wegen des verursachten Schadens). Als zur Zeit Karls des Großen die Sachsen zum Christentum übertraten, wurde ihnen bei der Taufe u. a. die Frage vorgelegt: "Entsagest du dem Saxnot ... und allen Unholden?" — es wurden also die bisher verehrten Götter zu Teufeln und Unholden gestempelt. Diese verschiedenen Elemente finden sich dann im christlichen Hexenglauben vereinigt: "Dienst und Anbetung des Teufels" (die Versammlungsorte und Versammlungszeiten der Hexen sind Orte und Zeiten der früheren Götteranbetung), sodann das Ausüben von Zauberei zum Schaden von Mensch und Vieh, aber die Kennzeichnung besonderer Personen, alter, namentlich häßlicher Weiber, besonders schöner junger Frauen und Mädchen, aber auch körperlich mißgestalteter Menschen als Hexen gehört hierher. Es mag auffallend erscheinen, daß fast nur von Frauen die Rede ist, die das Hexenwerk betreiben, darin liegt eine nur aus den damaligen Verhältnissen zu verstehende Geringschätzung der Frau. Als Hexenmeister bezeichnete man die Männer, die sich den Hexenkünsten hingaben und oft auch als Lehrmeister der Frauen galten.


Der Hexenhammer

Gegen Ende des 13. Jahrhunderts verschmolz sich mit der Vorstellung Von der Zauberei der Hexen die andere Vorstellung von der Ketzerei d. h. des Abfalls von dem wahren christlichen Glauben. Zur Bekämpfung der Ketzerei war von dem Papsttum die Inquisition eingerichtet worden, Aufspürung und Ausrottung der Ketzer wurde dem Dominikanerorden übertragen, das Gericht war also ein geistliches Gericht. Ferner wurden jetzt die Zauberer nicht mehr als Einzelpersonen betrachtet, sondern als Gruppen oder Vereinigungen, die nach Art der Ketzer in einem engen Zusammenhang standen. Man konnte also gegen sie wie bisher wegen des von ihnen verursachten Schadens vorgehen, oder auch wegen ihres Abfalls vom christlichen Glauben, da sie ja einen Bund mit dem Teufel geschlossen hatten. Gelehrte Männer verwendeten allen Scharfsinn auf den Nachweis, daß ein solcher Bund mit dem Teufel möglich sei, daß dieser nächtlicherweile seine Anhänger durch die Luft zu ihren Versammlungen zu tragen vermöge, daß er mit ihnen Unzucht treibe und zum Lohn dafür ihnen schädigende Kräfte verleihe. Mittels der Folter war es den Ketzerrichtern möglich, aus ihren Opfern derartige unsinnige Geständnisse zu erpressen. Die päpstliche Bestätigung des Hexenglaubens brachte die berüchtigte Bulle Innozenz VIII. vom 5. Dezember 1484 "Mit höchster Begierde, in der es u. a. heißt: "Es ist uns nicht ohne große Beschwer zu Ohren gekommen, daß in einigen Teilen Oberdeutschlands . . . sehr viele Personen beiderlei Geschlechts, ihrer eigenen Seligkeit vergessend und von dem katholischen Glauben abfallend, mit den Teufeln die sich als Männer oder Weiber mit ihnen vermischen, Mißbrauch treiben . .", und nun wird aufgezählt, welchen Schaden diese Personen durch ihr Teufelsbündnis anrichten können, wie sie die Geburten bei Mensch und Vieh verhindern, wie sie Weinberge, Obstgärten, Wiesen, Weiden, Getreide, Korn und andere Früchte der Erde verderben usw. Den Ketzerrichtern wird die Vollmacht erteilt, wider alle und jede Person, welches Standes sie auch sein möge, vorzugehen, die als schuldig Befundenen in Haft zu nehmen und an Leib und Leben und Vermögen zu strafen. Die Gegner dieser Maßregeln aber werden mit den schärfsten Kirchenstrafen bedroht. Drei Jahre später, 1487, erschien jenes Werk, das man die "Bibel der Hexengläubigen" genannt hat, der "Hexenhammer" herausgegeben von den damals als Ketzerrichter in Deutschland angestellten Dominikanermönchen Jakob Sprenger und Heinrich Institoris (= Krämer). Es zerfällt in 3 Bücher, die beiden ersten schildern in breiter und oft widerlicher Weise die Verbrechen der Hexen und die Erfahrungen, die man da und dort mit ihnen gemacht hat, während im 3. Buch eine genaue Anleitung zu dem eigentlichen Prozeßverfahren gegeben wird. Der Prozeß muß eingeleitet werden, wenn ein Ankläger die Anklage erhoben hat, aber auch schon auf anonyme Anzeigen hin. Die Zeugen müssen nicht besonders genannt werden, ein Verteidiger ist nicht nötig, soll aber zugelassen werden, wenn die Angeklagten darum bitten. Ein allzu eifriger Verteidiger ist als des Verbrechens, das er entschuldigt verdächtig anzusehen. Die Zeugen müssen vereidigt werden, auch die Angeklagten haben einen Eid auf die vier Evangelien zu leisten, daß sie für sich wie für andere die Wahrheit sagen. Es werden dann alle die Fragen aufgezählt, die an die Angeklagten zu richten sind, führt dieses gütliche Verhör zu keinem Geständnis, dann soll die peinliche Befragung (durch die Folter) erfolgen. Auch für den Gebrauch der Folter, für das Abschneiden aller Haare vom Körper der Hexe (weil in ihnen Hexenmittel versteckt sein könnten) usw. werden so ausführliche Anweisungen gegeben, daß eine spätere Zeit kaum noch etwas hätte hinzufügen müssen, wenn sie nicht noch verblendeter und ihre Phantasie nicht noch verderbter gewesen wäre.
Gegenüber der Hexenbulle Innozenz VIII. ist zweierlei neu, einmal die Behauptung, daß die Hexen wirklich durch die Luft ausfahren können, sodann die Strafe. Nach der bisherigen Uebung konnten bußfertige und nicht rückfällige Ketzer nur zu lebenslänglichem Gefängnis verurteilt werden, jetzt aber dürfen durch die Ketzerrichter auch die bußfertigen Hexen wegen ihrer besonderen Boshaftigkeit dem Scheiterhaufen überantwortet werden, was sonst nur verstockten oder rückfälligen Ketzern als Strafe drohte. Auch da, wo die Hexenprozesse den weltlichen Richtern übertragen wurden, ihr Gesetzbuch, nach dem sie richteten, war und blieb der Hexenhammer, nach ihm sind alle Hexenprozesse von katholischen wie protestantischen Richtern geführt worden.


Das 16. Jahrhundert

Wie eine geistige Seuche furchtbarsten Ausmaßes beherrschte der Hexenaberglaube das ausgehende 16. und auch das 17. Jahrhundert. Leider übernahmen auch die evangelischen Theologen, die noch ganz in der Weltanschauung des Mittelalters aufgewachsen waren, von diesem den derben Teufelsglauben und Hexenwahn. Für Luther und noch mehr für Calvin waren die Zauberverbote des Alten Testaments maßgebend. Doch warnt Luther des öfteren davor, den Gerüchten über Zauberei leichtfertig Glauben zu schenken, und sein Kampf gilt in erster Linie dem Teufel und seinem Reich. Wo in protestantischen Gebieten Hexenprozesse durchgeführt wurden, trifft die Verantwortung für ihre Greuel vor allem die Fürsten und ihre weltlichen Räte, die sich als die allein Sachverständigen betrachteten. Angesichts des scharfen Vorgehens der Bischöfe gegen Zauberei und Hexenunwesen wollten auch sie ihrerseits nicht untätig bleiben.


Die rechtlichen Verhältnisse in Windsheim

Windsheim war eine freie Reichsstadt, und alle Gewalt lag in den Händen des Rates, also auch das Gerichtswesen. Er bestimmte je ein Mitglied des inneren und des äußeren Rates zu Richtern, die die "Pfandherrn" genannt wurden. Sie hatten die Untersuchung zu führen, die Angeklagten gütlich zu verhören, die Zeugen zu vereidigen und ihre Aussagen entgegenzunehmen. Über diese Verhandlungen wurde jeweils eine Niederschrift angefertigt und dann in einer Sitzung des inneren Rates verlesen. Führte die gütliche Befragung der Angeklagten zu keinem Geständnis, so mußten die Pfandherren vom Rat die Ermächtigung zur peinlichen Befragung (also zur Anwendung der Folter) erbitten, die im all der Hexenprozesse stets gewährt wurde. Als Beisitzer (Schöffen) wurden 1596 die Ratsherrn Georg Hagen, Martin Heckner, Johann Stellwag und Johann Hofmann beigezogen. Auch die durch die Folter erpreßten Geständnisse wurden sofort aufgezeichnet und vor dem Rat verlesen, der zu diesem Zweck in der Zeit da die Hexenprozesse sich häuften, täglich zu einer Sitzung zusammen trat. Der Rat sprach auch wenn ihm die Schuld der Hexen als erwiesen galt, das Todesurteil aus. Die Verkündigung dieses Urteils nahm der Blutrichter, angetan mit dem Harnisch, in. Gegenwart der Schöffen und der Pfandherren und (gelegentlich auch des ganzen Rates) vor. Die feierliche Zeremonie war genau geregelt, der Türmer gab mit der Armsünderglocke drei Zeichen, dann fragte der Blutrichter die Schöffen, was der Verbrecher begangen und welche Strafe er verdient habe, der erste Schöffe (in der Regel der amtierende Bürgermeister) erwiderte: "Herr Richter! Auf des gegenwärtigen Übeltäters Bekenntnis und alle eingebrachte Handlung haben wir, die Schöffen, mit zeitlichem Rat uns eines Urteils verglichen und selbiges in Schriften verfassen lassen, die mag man hören". Der Blutrichter ließ sodann das Urteil vom Gerichtsschreiber verlesen und fragte jeden Schöffen auf seinen Eid ob er diesen Urteil zustimme, worauf dieser mit Ja antwortete. Dann brach der Blutrichter über den Verurteilten den Stab und gab dem Nachrichter (Henker) den Befehl zur Hinrichtung. Nachdem auch noch das Geständnis der Hexen vom Rathaus aus der Bürgerschaft verkündet worden war, bestieg der Blutrichter sein Pferd und begleitete mit 50 geharnischten und berittenen Bürgern die Hexen zum Hainserwasen, wo das Urteil vollzogen wurde. Nach dessen Vollstreckung fragte der Nachrichter: "Herr Richter! Habe ich recht gerichtet?", worauf dieser antwortete: "So du gerichtet hast, wie Urteil und Recht gegeben hat, so lasse ichs dabei bleiben". Dann kehrte der Zug aufs Rathaus zurück, wo der Blutrichter den Schöffen den Vollzug der Hinrichtung meldete. — Wie wichtig der Rat diese Aufgabe, die Hexen auszurotten, nahm, zeigt ein Ratsbeschluß vom 5. Mai 1596, es solle ein Nachrichter zu Buchheim im Odenwald, der mit den Hexen wohl umgehen kann, von seiner Herrschaft erbeten werden.


Die ersten Hexenprozesse

Was für Gründe den Rat der freien Reichsstadt Windsheim dazu bewogen haben, gegen die Hexen vorzugehen, entzieht sich unserer Kenntnis. Für die folgenden Einzelangaben stehen uns neben den nur zum Teil erhaltenen Akten über die Hexenprozesse vor allem die Ratsverlässe (die Niederschriften über die Sitzungen des Rates) zur Verfügung.
Unter dem 19. Mai 1596 heißt es: Die Kirchendiener (Geistlichen) haben die Anna Leicht, Ehefrau des Zimmermanns Michael Leicht, besprochen und ziemlich viel aus ihr herausgebracht, sie sollens noch ein bis zweimal tun und versuchen, weiteres zu erlangen. Unter dem 25. Mai hören wir, daß sie bereits verhaftet und gütlich befragt worden ist, ihre Aussage wird abgelesen. Am 7. und 8. Juni wurde sie wieder verhört, ebenso am 25. Juni, nachdem ihre Aussagen abgelesen worden waren, wurde beschlossen, Nachdem sie soviel bekannt hat, daß sie das Leben verwirkt hat, soll sie nochmals gütlich und peinlich befragt werden, ob etwas Sonderliches auf die übrigen Verhafteten möchte herausgebracht werden. Am 12. Juli wurde ihre letzte, endgültige Aussage verlesen und daraufhin folgender Beschluß gefaßt: "Vnangesehen das ihre bekandtnuß zweifelhafftig und bald ia bald nein gewest, nachdem sie aber in den 3 fürnembsten Haubt puncten am meisten beharret, daß sie nemblich Gott und dem himmlischen Heer abgesaget, mit dem teuffl sich vermischet und das heilig abent mahl vervnehrt, so ist sie billig mit dem feuer zu straffen, mit welchem sie vom leben zum tod gerichtet werden solte".
Die Schreinersfrau Anna Schott (Schottschreinerin) wurde am 9. Juni ins Gefängnis geworfen und sofort gütlich verhört, wenige Tage darauf folgte die peinliche Befragung. Unter dem 14 Juni heißt es sie habe dem Stadtkecht Hans Utz Geld gegeben und begehrt, er solle ihr Wein und andere Labung reichen, der Rat entschied, sie solle um ihr Geld wohl gepflegt werden. Hinsichtlich ihrer peinlichen Aussage lautet der Bescheid, sie solle nur die Wahrheit bekennen. Am 15. Juni verblieb sie bei ihren Aussagen und erklärte, sie wolle darauf das Abendmahl nehmen, und in der gleichen Aussage behauptete sie, daß die Bleiin eine Hexe sei daraufhin ordnete der Rat ein nochmaliges peinliches Verhör an. Es scheint, daß auch dadurch das erwünschte Geständnis nicht erzielt wurde, denn wie die Anna Leicht und die Barbara Blei und die Barbara Keget wurde sie am 5. Juni nochmals der Folter unterworfen, um vielleicht über die übrigen Verhafteten noch etwas herauszubringen. Die gütliche und dann die peinliche Befragung wurde am 2. Juli wiederholt und am 12. Juli das Urteil gefällt, Nachdem sie erschreckliche Sachen (sich zuschulden kommen hat lassen), Verleugnung der Allmacht Gottes, Abschwörung ihres Taufbundes, Vermischung mit dem Satan, vielfältige Verunehrung des heiligen Abendmahls, ferner daß sie ihre eigene Leibesfrucht dem Teufel übergeben, auch verschiedene Personen ums Leben gebracht und viel beschädigt, soll sie billig mit dem Feuer vom Leben zum Tod gebracht werden.
Am 9. Juni wurde Barbara Blei, Ehefrau des Leonhard Blei, gefänglich eingezogen. und sofort einem gütlichen Verhör unterworfen. In weiteren Verhören vom 14. und 15. Juni beteuerte sie energisch ihre Unschuld, weil sie jedoch allerlei Mit-Umstände zuerst bekannt und hernach wieder geleugnet hat, erfolgten weitere gütliche und peinliche Befragungen am 18., 21. (zwei peinliche Verhöre an diesem einen Tag) und am 25. Juni, bis dann am 12. Juli das Urteil gefällt wurde, Nachdem sie der Verleugnung ihrer Taufe, Abschwörung der göttlichen Dreieinigkeit, Absagung Gottes und der Christenheit, Verunehrung des Abendmahls, der teuflischen Hochzeit, ferner der Vermischung mit dem Teufel, des Fahrens auf den Petersberg und Hainserwasen, ferner daß sie einmal Eichel und Weinblüte verderben helfen und daß sie ihr und ihrem Bruder ein Kalb umgebracht, ausdrücklich geständig, soll sie auch wie die andern mit Feuer verbrannt werden, doch soll ihr mit Strangulieren auf dem Scheiterhaufen Gnade widerfahren.
Am 19. Juni wurde die Glaserin, Barbara Keget, Hausfrau des Paul Keget, in Haft genommen und sofort einem Verhör unterzogen. Am 21. Juni wurde sie zweimal gütlich und einmal peinlich befragt. Nachdem in ihrer Truhe ein verdächtiges Bündlein und Pulver gefunden worden war, entschied der Rat, sie weiter peinlich zu befragen, wenn sie nichts bekenne. Nahezu jeden Tag wurden diese gütlichen und peinlichen Verhöre fortgesetzt, besonders als der Verdacht sich verstärkte, daß sie in des jungen Naglers Bett Haare und Pulver und Nadeln gesteckt habe. In der Ratssitzung vom 2. Juli berichtete der Ratsherr Philipp Vogel, die Hausfrau des Hans Strölein habe ihm und seiner Hausfrau folgendes gesagt, die Glaserin wäre zu ihr ins Haus gekommen und hätte sie gefragt, was sie von dem neuen Meister Henker halte, er würde nichts Gutes anfangen, darauf hätte sie (die Strölein) geantwortet, sie fragt nichts darnach, fange er an, was er wolle, darauf hätte sie (die Glaserin) gesagt, sie fürchte sich auch nichts, nur vor der alten Truden, dem Teufel und alten Hure, der Luntzin, wenn dieselbige gefänglich eingezogen würde, befürchte sie, diese würde auch sie angeben. Am 12. Juli wurde die endgültige Aussage der Keget abgelesen und das Urteil gesprochen: Nachdem befunden worden, daß sie vom Teufel verführt worden sei, ferner daß sie der heiligen Dreifaltigkeit und ganzen Christenheit abgeschworen, auch der Teufelshochzeit geständig, sie sich mit Aderlassen das Leben nehmen wollen, ferner daß sie auf den Petersberg und gen Rothenburg gefahren, nachdem sie ferner des Schadens, den sie Kilian Rechter und seinen Kindern, ebenso was sie des Würsingers Kind und ihren zwei Schwähern, und den Kühen des Georg Keget angetan, geständig, ferner daß sie der Dorothea Naglerin einen bösen Arm gemacht, die Anna Lörin (Lauerin) mit einem Pulver an einem Bein beschädigt, drei Bündlein in das Brautbett der jungen Naglerin gesteckt, in denen seltsame Sachen sich befanden, um ihr Krankheit zu verursachen, sowie einen Tanz auf dem Petersberg und Hainserwasen, und solches alles geständig, soll sie den andern mit dem Feuer gleich gehalten werden.
Am 23. Juni beschloß der Rat, die Beckenmetzgerin, Catharina, Ehefrau des Jakob Menlein, in Haft zu nehmen nachdem in drei verschiedenen Aussagen ihr Name als der einer Hexe genannt worden war. Da die gütlichen Verhöre vom 25. und 26. Juni kein Geständnis erbracht hatten, da sie noch am 29. erklärt hatte, sie wolle von alledem nichts wissen, wurde sie ebenfalls peinlich verhört, und hier scheint sie alles bekannt zu haben, was man von ihr wollte. Das Urteil vom 12. Juli besagt nur ganz kurz, weil sie derselben, wie sie von Punkt zu Punkt verlesen, geständig, soll sie vom Leben zum Tod, mit dem Feuer wie die andern hingerichtet werden.
Am 16. Juli fand die Verbrennung der genannten 5 Frauen auf dem Hainserwasen statt. Die Sache war aber damit noch nicht zu Ende, denn die Angehörigen mußten nun sogar noch für die Unkosten aufkommen (zu denen auch die "Ergötzlichkeit" für die Henkersknechte gehörte). So hatten die Hinterbliebenen der Anna Schott 50 Gulden, Paul Keget ebenfalls 50 Gulden, Jakob Menlein 30 Gulden und Leonhard Blei 20 Gulden zu zahlen, nur bei Michael Leicht heißt es: dieweil er nichts vermag, ist nichts zu fordern".


Die weiteren Prozess

Am 19. Juni wurde Ursula Luntz, Gattin des Conrad Luntz, in Haft genommen. Nicht weniger als 8 Personen hatten sie beschuldigt, daß sie "ein trut" sei, zu ihnen gehörten auch die hingerichteten Frauen Keget Menlein und Schott. Ein Verhör folgte dem andern, eine Folterung der andern, bis ihr am 16. August das Urteil gesprochen wurde Demnach sie 5 Morde begangen, sonsten auch vielfältig Schaden an Menschen und Vieh getan, soll sie lebendig mit dem Feuer vom Leben zum Tod gerichtet werden. Die alte Margaretha Strampferin in der Seegasse wurde von ihrer Schwiegertochter, der Ehefrau des Hans Strampfer, des Hexenwerks beschuldigt und daraufhin am 5. Juli verhaftet Nach vier Verhören bekannte sie, daß auch ihre Tochter "ein trut" sei. Nach weiteren z. T. peinlichen Verhören gestand sie alles ein was man von ihr haben wollte. In dem Urteil über sei vom 16. August heißt es: Nachdem sie etliche unterschiedliche Mordtaten so an Menschen getan, auch ihre leibliche Tochter verführt, sie dem Teufel übergeben und angelernt, daß sie die (schwarze) Kunst lehren sollte, soll sie lebendig mit Feuer verbrannt werden. weil aber die Strampferin auch ihre Enkelin verführt hat, sollen die Geistlichen versuchen, ob sie die Sache aus ihr und sie (die Enkelin) wieder zurecht bringen möchten. Wie verwirrt diese alte Frau infolge der vielen Verhöre und Folterungen war, zeigt der Umstand, daß sie noch am 16. August die Anschuldigung ihrer Enkelin zurücknahm, dagegen aber bekannte, eine andere Enkelin in Marktbreit umgebracht zu haben.
Ihre Tochter Margaretha Ickelsheimer, Ehefrau des Sebald Ickelsheimer wurde auf die Aussage ihrer Mutter hin noch am 21. Juli gefänglich eingezogen. Sie rief durch ihre Schwester die Hilfe des Mag. Paulus Wagner und erklärte, das Abendmahl darauf zu empfangen, daß sie "der trutnerei unschuldig" sei.
Am 16. August wurden ihre auf der Folter erpreßten Aussagen verlesen: und entschieden, daß sie mit dem Strang vom Leben zum Tod gerichtet und wie die andern verbrannt werden solle.
Auf die belastende Aussage der Türmersehefrau Sprinz hin wurde am: 9. August die 60 Jahre alte Witwe des Simon Krantz, Margaretha, verhaftet. Bei den ersten Verhören beteuerte sie ihre Unschuld, nachdem aber in ihrem Haus allerlei verdächtige Sachen von mancherlei Pulvern. und Kräutern gefunden worden waren, beschloß der Rat, sie gütlich und peinlich zu verhören, um ein Geständnis zu erpressen. Das Urteil über sie enthält nur die kurze Bemerkung: Weil sie der Strampferin an Bosheit. gleich und an Alter nicht weit von einander, soll sie auch mit den andern. Zweien lebendig verbrannt werden.
Die Strampferin und die Ickelsheimerin haben in ihren Geständnissen auch Anna Buling, Ehefrau des Bäckers Paulus Buling, als Hexe genannt. Darauf erfolgte am 30. Juli ihre Verhaftung. In drei Verhören gestand sie nichts zu. Ein besonderer Anklagepunkt war der, daß sie ein seltsam Kind gehabt habe, ferner, daß sie ihr kleines Schwesterlein verführt habe. Nun wurde auch ihr Gatte Paulus Buling verhört. Dieser berichtete, das Maidlein (13 Jahre alt) habe gestanden, wie es einmal neben der Schwester ausgefahren sei. Die Geistlichen erhielten nun den Auftrag, sich des Kindes anzunehmen und herauszubringen, was sie mit der Schwester getrieben habe, aber Anna Buling bestritt das alles aufs heftigste. Trotzdem lautete das Urteil auf Tod durch den Strang und nachherige Verbrennung. Auch Anna Lechner, Ehefrau des Webers Contz Lechner, wurde durch die Aussage der oben genannten Sprinz so schwer belastet, daß sie am 9. August in das Gefängnis eingeliefert wurde. In vier Verhören bestritt sie alle Anschuldigungen, erst in den folgenden peinlichen Verhören gab sie alles zu. Das Urteil lautete ebenfalls auf Tod durch den Strang und nachfolgende Verbrennung.


Die Türmersfrau Barbara Sprinz

Sie war in den Verhören von der alten Strampferin und ihrer Tochter, der Christina Ickelsheimer, als Hexe bezeichnet und daraufhin am 30. Juli verhaftet worden. Am 31. morgens wurde sie im Beisein der beiden Pfandherrn, des jungen Bürgermeisters und des Stadtschreibers gütlich "bespracht" (verhört). Die Richter ermahnten sie, ihrer Seelen Seligkeit zu gedenken und ihre Verfehlungen zu gestehen. Sie erklärte aber, von der Hexerei nichts zu wissen, Gott solle sie davor behüten, wenn sie hexen. könne, könnte ihr kein Mensch die Glieder zerreißen außer der Herr Christus. Gefragt, ob sie nicht in letzter Zeit einen Streit mit einer Frau gehabt habe, die sie eine Trute gescholten habe, lachte sie darüber, und gestand endlich, sie habe die Schneiderin eine Trut gescholten, sei aber von ihr nicht so genannt worden alles lacht dazu. Die Richter hielten ihr vor, sie habe auf dem Wasen den Schweinen der Bossin Pulver gestreut, wodurch diese lahm geworden seien. Sie antwortete nur Ich kann nichts, weiß nichts, so widerfahr mir nichts! Als dann die Rede auf das "Ausfahren" kam, lachte sie nur dazu. Wenn sie es könnte, wollte sie es sagen, wie man wacker fahre. Wenn sie fahren könnte, brauchte sie nicht zu gehen.
Das gütliche Verhör wurde am Nachmittag fortgesetzt, und zwar im Beisein des Henkers wurde sie ermahnt, die Wahrheit zu sagen, so lautete ihre Antwort immer, sie habe durchaus nichts Böses getan. Dem Henker, der in das Verhör eingriff, gab sie lächerliche Antworten, besonders als er fragte, ob sie nie ein Wasser getrübt habe: Nein, nur dann, wenn sie durchgewatet sei. Sie müsse ja närrisch sein, wenn sie etwas sage, was sie nicht getan habe. Dann wurde sie der Ickelheimerin gegenübergestellt, die behauptete, sie( die Sprinz) gesehen zu haben, wie sie auf dem Berg und in der Gräf die Weinblüte habe verderben helfen. Die Angeklagte bestritt es, die Ickelheimerin wollte auf ihre Aussage das Sakrament nehmen. Eine andere Zeugin behauptete, die Angeklagte vor 8 Jahren bei einem Tanz auf Hoheneck gesehen und ferner beobachtet zu haben, wie sie den Schweinen etwas gestreut und diese dadurch gelähmt habe.
Da sie nichts gestand, befahl der Rat die Anwendung der Folter. Vorher sagte sie noch dem Henker: "Sachs, tut mit mir, wie ihr wollt, der Herr Christus sei mein Aufzug". Gebunden und aufgezogen wiederholte sie ihre Worte, betete mehrere Male das Vaterunser und sprach: Nun so weiß ich nichts, kann ich nichts, so widerfahr mir nichts! Als der Henker sie herabließ, gestand sie, früher in ihrer Armut Anfechtung zum Selbstmord gehabt zu haben: sie habe einmal einen Traum gehabt, sie solle aufstehen und sich erstechen. Da dies Geständnis nicht genügte, wurde sie wieder aufgezogen. Auf ihre Bitte, sie herabzulassen, sie werde alles gestehen, erzählte sie wieder Träume. Nach nochmaligem Aufziehen gestand sie, in ihrer Jugend einige schlechte Träume gehabt zu haben.
Beim nächsten Verhör am 3. August leugnete sie zunächst alles schrie immerfort zu Christus und nannte sich sein Kind. Erst als sie eine Stunde lang aufgezogen war, bat sie, man möge sie herablassen, sie wollte alles gestehen. Und sie gestand, was die Richter wissen wollten: Sie sei mit einem schwarzen Kerl, der einen schwarzen Federbusch auf seinem Hut gehabt, im Rappmannstal zusammengekommen. Dieser habe sich vor ihrer Verheiratung mit ihrem Mann mit ihr in der Gräf trauen lassen. Im viereckigen See sei sie im Namen des Teufels noch einmal getauft worden Sie sei mit dem Schwarzen auf einer Gabel ausgefahren, er sei vorn, sie hinten gesessen, er habe ihr schöne Kleider versprochen aber sein Wort nicht gehalten, zu verschiedenen Zeiten habe sie in der Gräf, auf dem Petersberg und auf Hoheneck Tänzen beigewohnt, wo sie Wein getrunken und Vögel, Eidechsen und Kröten zu essen gehabt hätten. Unter den Frauen, die dort gewesen, seien auch die Margaretha Kranz und die Anna Lechner gewesen. Der Schwarze habe ihr befohlen, selten in die Kirche zu gehen, selten zu beichten, das Abendmahl auszuspucken, er habe ihr auch Pulver gegeben, durch die sie nicht nur anderer Leute Schweine, sondern auch ihr eigenes gelähmte habe auch ihren Mann habe sie durch solches Pulver lahm gemacht. Sie habe auch das Getreide verderben wollen, nur sei ihr das nicht gelungen, sondern an der Weinblüte ausgegangen.
Aber noch begnügte sich der Rat nicht mit diesem Geständnis, er beschloß am 6. August, sie solle noch einmal, ob sie ihrer Aussage geständig bleibe, gütlich, und wo es von nöten: peinlich befragt werden. Das Urteil, am 16. August gesprochen, lautete: sie soll mit dem Strang vom Leben zum Tod gerichtet und zu Pulver verbrannt werden.
Diese zweite Gruppe von Frauen wurde am 20. August auf dem Hainserwasen verbrannt, und ihre Angehörigen hatten stattliche Summen für die Unkosten zu zahlen: die Erben der Luntz 100 Gulden, die der alten Strampferin 200 Gulden, Sebald Ickelsheimer 30 Gulden, die Erben der Krantz 100 Gulden, Paulus Buling 20 Gulden, befreit waren Kunz Lechner (die Kinder müssen sowieso aus dem Almosenkasten erzogen werden), und der Türmer Sprinz, "dieweil er ein gut armer Gesell".


Weitere Prozesse

Anfang November wurde auf die Aussagen der Ursula Rösch und der Elisabeth Mörser die Barbara Hornung (genannt die Sieberin) verhaftet. Durch die vielen peinlichen Verhöre wurde sie so zermürbt, daß sie sich am 10. November im Gefängnis in einem unbewachten Augenblick mit dem Messer des Wächters erstach. Sie wurde in einen Sack gesteckt und unter dem Galgen begraben. Dem unachtsamen Wächter Vögelein wurde das Bürgerrecht abgesprochen, er erhielt den Befehl innerhalb von 8 Tagen Windsheim zu verlassen. Der Stadtknecht Schuster, der es versäumt hatte, der Verhafteten die Kette anzulegen, kam auf einige Tage in den Turm, wo er "mit Wasser und Brot gespeist" wurde.
Ein zweiter trauriger Fall ereignete sich am 26. November: die Ehefrau des Hans Klee erhängte sich im Gefängnis mit einem Schnürriemen, sie wurde auf dem Hainserwasen verbrannt.
über die am 19. November verbrannten Hexen wissen wir fast nichts, da die Ratsverlässe nur das Todesurteil berichten, aber keine Gründe angeben. Die Elisabeth Mörser (genannt die Michel Vetterin) hat "erschreckliehe Sachen bekannt", sie soll lebendig verbrannt werden. Margaretha Gerber (genannt die Stephan Beckin) wurde auf Fürbitte ihrer Angehörigen und Freunde insofern begnadigt, als sie zuerst enthauptet und dann auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurde. Über Cordula Knoll beschwerte sich am 1. November ihr Mann Martin Knoll, daß sie ihm viele und beschwerliche Schulden gemacht habe, auch sie wurde lebendig verbrannt. Helene Link wurde "in Ansehung, daß sie keinen Menschen umgebracht", mit dem Schwert gerichtet und dann verbrannt. Christina Windsheimer und Ursula Rösch von Külsheim wurden gleichfalls lebendig verbrannt. Gleichfalls zuerst enthauptet und dann verbrannt wurde Anna, Leonhard Gütleins hinterlassene Witwe (genannt die alte Hieserin). Eigenartig berühren folgende Bemerkungen über den Vollzug der Todesstrafe: Elisabeth Mörser soll vor den andern etwas erhöht werden, Margaretha Knoll soll etwas höher als die sitzende gestellt werden, Christina Windsheimer soll etwas niedriger als die andern verbrannt werden, Ursula Rösch weil sie viel Schaden getan, wie die Knöllin etwas erhöht verbrannt werden — wie es scheint, sollten damit Abstufungen in der Form der Hinrichtung je nach der Schwere der Vergehen gemacht werden! Am 10. Dezember endlich wurde noch Barbara Joha, Ehefrau des Bäckers Hans Joha, auf Fürbitte ihres Mannes zuerst enthauptet und dann verbrannt.
An Unkosten hatten zu zahlen Lorenz Mörser 100 Gulden, Stephan Gerber 150 Gulden, Martin Knoll 20 Gulden, Hans Linrk 10 Gulden, Hans Windsheimer 20 Gulden, Hans Joha 100 Gulden und die Erben der Hieserin 50 Gulden.


Die letzten Hexenprozesse

Oder die zwei Prozesse des Jahres 1597 ist uns nichts Näheres bekannt: Anna Jordan von Wiebelsheim (genannt die Bübin) und ihre Tochter, die Ehefrau des Kunz Nagel von Windsheim, wurden verhaftet und in der üblichen Weise verhört, letztere erhängte sich am 26. Juli im Gefängnis und wurde nachher verbrannt, ebenso wurde ihre Mutter am 22. August verbrannt. Damit schien endlich Ruhe über Windsheim gekommen zu sein.
Aber im Jahre 1600 kam es doch noch zu einem letzten Aufflackern. Schon zu Beginn des Juni 1596 war die alte Thorschneiderin auf das Geständnis der oben erwähnten Anna Lechner hin ins Gefängnis geworfen worden. Sie bestritt fortgesetzt alle Teilnahme am Hexenwerk und wollte zur Beteuerung ihrer Unschuld das Abendmahl empfangen und darauf sterb. Wiederholte Verhöre erbrachten kein Geständnis. Dr. Hörl aus Nürnberg, der Rechtsberater der Stadt, erklärte zu ihrem Fall, sie dürfe keineswegs am Leben gestraft werden. So entschied denn der Rat, man solle sie aufs Storchennest = Gefängnis der Stadt Windsheim, setzen und noch einige Zeit in Haft behalten. Trotzdem wurde 1600 das Verfahren gegen sie nochmals aufgenommen. Als der Rat sie wiederholt gütlich und peinlich befragen ließ, verklagte ihn ihr Sohn beim Reichskammergericht, und dieses entschied, sie müsse sofort auf freien Fuß gesetzt werden. Widerwillig nur gehorchte man: am 2. April wurde sie auf einem Karren zum Tor hinausgeführt und für immer aus der Stadt ausgewiesen.


Hexenangst auf dem Lande

In Berolzheim waren die Frauen des Schultheißen Caspar Senfftenberger und des Hans Schmid des Hexenwerks bezichtigt worden Die Männer baten darauf den Rat der Stadt Windsheim, ihre Weiber durch den fremden Nachrichter "besichtigen" zu lassen, ob sie Hexen seien oder nicht. Unter dem 9. Juni 1596 lehnte der Rat aber dieses Ansinnen ab.
Am 20. Juli 1596 bat der Komtur des Deutschherrnordens in Virnsberg darum, ihm mitzuteilen, ob etwa auch Untertanen von ihm durch die Windsheimer Hexen des Hexenwerks beschuldigt worden seien, und bejahendenfalls ihm die betreffenden Geständnisse zu übersenden.
Aus Gollhofen wurden einige Frauen als Truten auf dem Gerichtshügel bei Hellmitzheim verbrannt. Leider sind alle Akten darüber auch die Kirchenbücher, im April 1945 verbrannt.
Ein eigenartiges Nachspiel hatte noch die Verbrennung der Ursula Rösch aus Külsheim. Der Amtmann von Hoheneck beschwerte sich nämlich über dieses Vorgehen des Rates, da die Rösch unter die markgräfliche Obrigkeit gehöre, verlangte Entschuldigung von seiten des Rates und Auslieferung des beteiligten Stadtknechts. Beides lehnte der Rat im Einverständnis mit Dr. Hörl ab.


Haltlose Verdächtigungen

Dass der Hexenaberglaube eine geistige Seuche jener Zeit war, zeigt sich u. a. auch darinn , daß mann überall Hexen z u sehen glaubte und durch nichts begründete Anzeigen erstattete, wie oft mögen rein persönliche Gründe dabei mitgesprochen haben — "gute Freunde, getreue Nachbarn und desgleichen", aber anders als es Luther meinte! Einige Beispiele mögen genügen.
Leonhard Bley, der Mann der verbrannten Barbara Bley, wurde von verschiedenen Weibern beschuldigt, er habe den truten auf täntz gepfiffen" d. h. er habe bei Hexentänzen zum Tanz aufgespielt. In diesem Fall eines angeblichen Hexenmeisters zeigte sich der Rat vernünftiger: er entschied am 14. August 1596: ob und wie solches geschehen, er solle sich desse künftig enthalten. Also: gegen Männer ging der Rat nicht vor.
Maria Kaiser, die junge Stiefschwester der verhafteten Anna Buling, hatte zuerst behauptet, von ihrer Schwester das Hexenwerk gelernt zu haben. Daraufhin wurde auch sie in Haft genommen. Nach gütlichem Zureden der Geistlichen widerrief sie mehrmals ihre Anschuldigung, auch als sie vom Bettelvogt "mit Ruten gestrichen" wurde. Der Rat beschloß am 27. August, daß sie durch den Flurer im Gefängnis nochmals gestrichen,
dann zur Stadt hinausgeführt und nicht mehr hereingelassen werden solle. Im Mai 1596 war die Frau des Torwarts und Schneiders Wilhelm Lauer verhaftet worden, am 21. legten der Gatte und der Sohn für sie Fürbitte ein, auf die Klage des Stadtknechtes Strölein, sie gebärde sich ganz übel, wurde sie am 25. ins Storchennest gebracht, mußte aber wieder freigelassen werden, da die Anschuldigungen nicht aufrecht erhalten werden konnten.
Die Frau des Stadtknechts Strölein wurde bei dem Rat angezeigt, sie hätte die Hexen verführt, und da sie sich auch sonst verdächtig gemacht hatte, wurde ihr Mann einstweilen seines Postens enthoben, sie selbst mittels "frisch aufgelegten Eides" verhört. Die Sache wurde nicht weiter verfolgt. 1597 sprengten Wolf Kalderof und Margarete Strölein das Gerücht aus, die Frauen der Ratsherrn Philipp Vogel, Peter Herling und Leonhard Eisen seien mit den Truten im Bunde. Vor dem Rat geführt " erklärte Kalderof, er habe solche Anschuldigungen "aus unbedachtem Gemüt getan", er wisse von den genannten Frauen nur Gutes und wolle sie am wenigsten solcher Laster beschuldigen. Ähnlich sagte auch die Strölein aus. Daraufhin wurden beide aus der Haft entlassen, der Strölein aber auferlegt, mit ihrer Tochter binnen 3 Tagen die Stadt zu verlassen (13. Mai).


Abschluss

Die Hexenprozesse sind kein Ruhmesblatt für den Rat der Freien Reichsstadt. Sie sind eine Folge eines damals allgemein verbreiteten Aberglaubens und einer ungenügenden Rechtsordnung. Die Urteile sind aufgebaut auf den Geständnissen der Angeklagten, und diese wurden durch die Folter erzwungen. Stellt man sich die dadurch hervorgerufenen furchtbaren Schmerzen und die Entehrung durch die Berührung mit den Henker vor, dann kann man verstehen, wie die angeklagten Frauen schließlich bereit waren lieber alles zu gestehen, was man von ihnen wollte, als weiterhin die Martern zu erdulden.
Die Jahre 1575 - 1700 sind die schlimmsten Jahre der Hexenverfolgung, nicht nur in Deutschland, sondern in allen europäischen Kulturländern. Die Zahl der Opfer, die diesem Wahn gebracht wurden, wird auf eine Million mittelbar und unmittelbar Betroffener geschätzt, wovon auf die protestantischen Länder 25-30% treffen. In den katholischen Ländern der Gegenreformation arteten die Hexenverfolgungen häufig in eine Protestantenverfolgung aus. Wohl erhoben sich Stimmen gegen den Hexenwahn, so auf evangelischer Seite Joh. Matthäus Meyfart (der Dichter des Liedes "Jerusalem, du hochgebaute Stadt") und gegen Ende des 17. Jahrhunderts Balthasar Bekker in seinem Buch "Bezauberte Welt", auf katholischer Seite vor allem die Jesuiten von Tanner (1626) und Friedrich von Spee. Es Ist das Verdienst des Rechtsgelehrten Christian Thomasius in Halle, daß er in seinen Schriften den Glauben an die Wahrheit der auf der Folter erzwungenen Geständnisse erschütterte. Das Preußische Landrecht kennt als erstes modernes Gesetzbuch weder Hexen noch Folter. Das bayrische Strafgesetzbuch von Kreittmayer (1751), das noch Hexenglaube, Hexenprozeß und Folter anerkannte, hat noch bis ins 19. Jahrhundert hinein gegolten. Erst im Feuerbachschen Strafgesetzbuch von 1813 ist von Zauberei, Hexerei und Ketzerei nicht mehr die Rede.

Entnommen aus den Heimatkundlichen Lesebogen für den Landkreis Uffenheim Heft IX. Hexenprozesse in Windsheim