Franken - Staatswesen

Der fränkische Staat und die fränkische Gesetzgebung


Teile des Volkes und Standesunterschiede

Das fränkische Reich bestand aus einem bunten Gemisch von Völkern. Es waren Römer, Kelten, Burgunder, Alamannen und Westgoten. Jeder dieser Stämme lebte nach seinem eigenen Gesetz und Recht. Innerhalb dieser einzelnen Völker gab es wieder rechtlose Sklaven (Leibeigener), die halbfreien (Hörigen) und die Vollfreien.

Leibeigene

Die Leibeigenschaft bestand darin, daß jemand und seine Nachkommen einem Herrn zu Diensten und Abgaben verpflichtet war. Sie entstand durch Geburt, durch Verheiratung oder freiwillig. Leibeigene entstanden ursprünglich aus Gefangenen die man im Kriege machte. Es traten auch freiwillig Siedler, denen man Land überließ in dieses Verhältnis. Der Leibeigene durfte weder seinen Hof, noch seinen Wohnort verlassen, der Leibherr konnte sein Land zurückfordern wenn er seine Pflichten nicht erfüllte. Er konnte ohne Einwilligung seines Leibherrn keine andere Lebensweise wählen. Kein Leibeigener durfte sich ohne Wissen des Leibherrn verehelichen. Für die Einwilligung mußte noch der Bedemund (Busengeld, Busenhuhn, Frauenzins) entrichtet werden. Der Leibeigene war körperlichen Strafen unterworfen, konnte vom Leibherrn von seinen Land vertrieben werden und mußte den Eid der Untertänigkeit leisten. Trotzdem war der Leibeigene kein Sklave, er konnte Prozesse führen und Vermögen erwerben der Leibherr mußte für seinen Unterhalt sorgen, wenn er sich nicht selbst ernähren konnte. Die Leibeigenschaft wurde durch Freilassung aufgehoben, wobei der Leibeigene seinem Herrn eine gewisse Summe zahlte. Ende des 18.Jahrhunderts wurde die Leibeigenschaft aufgehoben.


Vollfreie

Der Vollfreie konnte mit seinem Land schalten und walten wie er wollte. Der Nachteil war der Besitz unterlag der Veränderlichkeit und damit der Vergänglichkeit. Der Strebsame konnte seinen Besitz vermehren, der Lässige verarmte und ging unter.

Hörige

Als in karolingischer Zeit das Lehnswesen aufkam da konnte ein Freier seinen Hof einen Adeligen, einen Kloster oder einen Bischof als Lehen antragen. Er verpflichtete sich dabei zu Abgaben und stellte seinen Hof unter dem Schutz und das Recht seines Lehnsherrn. Er leistete den Eid seinen Hof nicht zu verändern und nicht zu verkümmern, dadurch war der Hof für Jahrhunderte gesichert.

Lehnswesen und Dienstadel

Zur vollen Freiheit gehörte ein eigenes Gut, solche Freie hießen bei den Franken "Franci" das freie Gut wurde Allod genannt. Ein Freier konnte sich von einem anderen ein Stück Land zur Nutznießung, meist auf Lebenszeit, gegen bestimmte Dienstleistungen übertragen lassen. Dieses Land hieß Lehen. Diese Güterverleihungen gingen zunächst von der Kirche aus, wurden aber auch bald von den Königen übernommen. Dies war der Ursprung des Lehnswesens. Zu dieser Zeit bildete sich ein neuer Adel, der Dienstadel, der sich aus dem königlichen Gefolge entwickelte. Diese Personen wurden sogar aus den Hörigen genommen.

Verwaltung

An der Spitze des Staates stand ein erblicher König der alle Gewalt innehatte. Er hatte Macht über den Gerichtsbann und den Heerbann, von ihm ging die Verwaltung und Gesetzgebung aus. Das Reich war in Gaue geteilt, die Gaue in Hundertschaften und diese wieder in Dorfschaften aufgegliedert. Diese Dorfschaften standen unter Grafen, Beamte, die im Namen des Königs die Gerichte leiten, die Truppen ausheben und befehligen und auch Abgaben erheben. Die Hofbeamten des Königs können mit jetzigen Ministern verglichen werden. Der erste dieser Beamten ist der Hausmeier der anfangs vom König und später vom Adel erwählt wurde. Dieser verwaltete das ganze Hauswesen des Königs und hatte auch die Verteilung der Lehen unter sich. Der Pfalzgraf stand anfangs dem König beim Rechtsprechen zur Seite aber auch in den königlichen Pfalzen hielt er in Namen des Königs Gericht und stellte die Urkunden aus.

Zur Zeit Karls des Großen wurde das Stammesherzogtum beseitigt. In Aquitanien, in der Bretagne, in Bayern und in Italien wurden die Herzogtümer aufgehoben. Damit wurde überall die Grafenverfassung eingeführt wie sie bereits von den Merowinger bekannt war. Damit die Grafen ihr Amt nicht mißbrauchten und gewissenhaft ausführten, ließ Karl die verschiedenen Bezirke seines Reiches jährlich mehrmals durch sogenannte Königsboten bereisen, die teils Laien, teils Geistliche, alle Beschwerden der Untertanen anhörten und entweder sofort beseitigten oder den Kaiser berichteten. Die übrigen Beamten wie der Pfalzgraf, der Centgraf und der Schultheiß in den entsprechenden Gauen blieben gleich. Die Hausmeierwürde wurde aufgehoben. Neue Beamte, die Mark- oder Grenzgrafen übertrafen an Macht und Ansehen die übrigen Grafen. Unter Mark verstand man ursprünglich nicht zum Reich gehöriges, dem Nachbarn abgenommes Gebiet. Der Beamte einer solchen Mark war der Markgraf.

Einkünfte

Die Haupteinkünfte des Königs bestanden aus den Erträgen seiner großen Güter, außerdem aus freiwilligen Geschenken der Franken und aus Strafgeldern, Zöllen und der Münze. Von den Römern bezog er anfangs dieselben Abgaben die sie entrichten mußten. Hiermit wurden die Ausgaben des Hofes und die Besoldung der Beamten in Geld bestritten. Truppen bekamen zu dieser Zeit keinen Sold.

Zur Zeit Karls des Großen kamen die Haupteinkünfte aus den gleichen Quellen wie zu merowingischer Zeit. Zusätzlich war die Beute aus den Kriegszügen die größtenteils der König bekam nicht unerheblich.
Die Ausgaben waren ebenfalls gering, wie schon zu merowingischer Zeit. Zusätzliche große Kosten verursachten die großen Bauten des Königs.

Gerichte

Der Vorsteher des Gerichtes war der König und seine Beamten (Markgrafen), Finder des Urteils sind die freien Franken der Hundertschaft (Cent). Die Gerichtstage fanden unter freiem Himmel statt. Bei Unstimmigkeiten über das Gerichtsurteil konnte man beim König, als obersten Gerichtsherrn, Berufung einlegen.

Zur Zeit Karls des Großen wurden die Gerichtstage nicht mehr unter freiem Himmel abgehalten, sondern in geschlossenen Räumen, gleichzeitig war die Teilnahme des ganzen Volkes ausgeschlossen. Anstelle des Volkes bestimmte der König Schöffen die unter dem Vorsitz des Grafen das Urteil fanden. Zusätzlich erhielt die hohe Geistlichkeit ihre eigenen Gerichte die sie zumeist auch auf ihre Untertanen ausdehnte.

Gesetzgebung

Der König erlässt seine Gesetze und Verordnungen nach Beratungen mit seinen Beamten. In wichtigen Fällen gab auch das Heer auf dem sogenannten Märzfelde seine Zustimmung.

Zur Zeit Karls des Großen wurde eine Sammlung an Gesetzen erlassen die sich auf die verschiedensten Dinge des Bürgerlichen Lebens bezog. Die Gesetze wurden jedes Jahr während einer großen Reichsversammlung im Mai (Maifeld) in einer der Pfalzen des Kaisers nach Beratungen mit seinen Beamten erlassen.

Kriegswesen

Der Kern des Heere war das Volksheer, zu dem sich jeder nach Vermögen bewaffnete. Neben diesem Volksheer sind aber die Gefolgschaften von steigender Bedeutung.

Zur Zeit Karls des Großen wurde ein schlagfertiges Heer benötigt. Durch die vielen Kriegszüge Karls wurde dies erforderlich. Schon Karl Martell hatte hierfür eine Lehensverfassung veranlasst, von nun an legte ein Vasall (Lehensträger) bei der Belehnung einen Treueid ab, der ihn besonders zum Reiterdienst im Krieg verpflichtete. Der Bruch dieses Eides hatte den Verlust des Lehens zur Folge, obwohl diese keineswegs vererblich war. Da nun der Kriegsdienst besondere Ehren nach sich zog, entstand ein Lehnsadel der sich durch das ganze Reich verzweigte. Durch die vielen Kriege nahm die Zahl der halbfreien erschreckend ab, da diese durch ihre Grafen zum Kriegsdienst gezwungen wurden. Karl erkannte dieses Problem und versuchte durch Gesetze entgegen zu steuern. So bestimmte er, daß nur, wer 3 Hufen Ackerland hatte, persönlich zum Kriegsdienst herangezogen werden konnte. Diejenigen die weniger hatten sollte zusammenlegen bis 3 oder 4 Hufen s.u. herauskamen und dann gemeinsam einen Mann stellen. Die Ärmeren sollten mit Schild und Lanze oder mit einem Bogen und 12 Pfeilen, die Reicheren zu Pferd mit Lanze, Schild Schwert, Dolch und wer 12 Hufen besaß mit Panzer erscheinen. (Die Kosten für seine Ausrüstung mußte der Gefolgsmann selbst aufbringen. Die Kosten waren z.B. Helm, 6 Schillinge - Schwert, 7 Schillinge - Holzschild, 2 Schillinge - Panzer, 12 Schillinge. Als Vergleichswert, 1 Kuh ist 1 Schilling wert, 1 Hengst ist 6 Schilling wert.)Bei der Aushebung sollte auch darauf Rücksicht genommen werden, daß derselbe Mann nicht öfters hintereinander einberufen wurde. Bei der Zusammensetzung des Heeres wurde immer größerer Wert auf die Reiterei gelegt.
Eine Anweisung Karls des Großen lautete: "Jeder Berittene soll Schild, Lanze, Schwert und Hirschfänger haben, dazu Bogen und Köcher mit Pfeilen. Die Bagagewagen müßen Vorräte aller Art mitführen, Spitzhacken, Äxte, Bohrer, Beile und Spaten. Die Lebensmittel müßen 3 Monate reichen, Waffen und Bekleidung ein halbes Jahr. Es ist verboten während des Marsches durch das eigene Land, außer Grünfutter, Holz und Wasser Vorräte aus dem mitgeführten Tross zu entnehmen". Das fränkische Heer marschierte am Tag durchschnittlich 20 Kilometer.

Hufen - Huben

(1 Hufen auch Huben genannt = ca.17ha)

Ackerhufe, Hubgut, Lehen, Losgut in Deutschland und den germanischen Eroberungsgebieten das Sondereigentum eines Volksgenossen an Grund und Boden, einschließlich der Hofstelle so wie aller Rechte an der Allmende. Innerhalb einer Gemarkung einigermaßen gleich, waren die Hufen sonst von sehr verschiedener Größe, im Durchschnitt in älterer Zeit von 30 Morgen. Schon früh wurden die Hufen teils geteilt, teils zu mehreren in einer Hand vereinigt, so daß der Begriff der Hufen zu einer ideellen Einheit wurde, nach der man Pflichten und Rechte bemaß. Sie wurde Ackermaß. Die Teilung, bzw. die Zuteilung von Rechten und Pflichten, erfolgte meist durch fortschreitende Halbierung, so daß neben der Vollhufe Halbhufen, Viertelhufen usw. entstanden. Die ursprüngliche Hufe blieb manchmal als Zinsgenossenschaft erhalten. Diese Verteilung und Nutzung des Grund und Bodens wird in der Literatur als Hufenordnung bezeichnet. Neben der alten Hufe (Landhufe, Volkshufe) gab es meist eine doppelt so große Königshufe auf neu gerodetem Land, die später besonders auch im ostdeutschen Kolonisationsgebiet verliehen wurde. Je nachdem ob von der Hufe Zins bezahlt wurde bzw. Fronden geleistet wurden oder nicht, unterschied man Freihufen und Zinshufen

Die Kirche

Die Kirche war in ihrer Verwaltung von der des Staates streng getrennt. Der Einfluß des Papstes war sehr gering. Die eigentliche Kirchengewalt besaßen die Bischöfe. Da bei der Wahl der Bischöfe der König das Bestätigungsrecht hatte, setzte er häufig die Bischöfe selbst ein.

Nach 789 wurde Königsboten als Kontrollinstanz eingesetzt. Je 2 Abgesandte (1 Laie und 1 Geistlicher), diese waren für 6-10 Grafschaften zuständig. Durch sie wurde Rechtsprechung, Instandsetzung der Kirchen, Lebenswandel der Geistlichen und die Ordnung in den Klöstern kontrolliert.